Satzung des Fischereivereins Wardenburg e.V.
§1
Zweck, Name und Sitz des Vereins
- Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Angler in Wardenburg und
Umgebung mit dem Ziel der Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen
Gewässern, des Schutzes der Lebensbedingungen der Fische und anderer nutzbarer
Wassertiere, von Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und Erhaltung
von Flora und Fauna in und um die Vereinsgewässer, z.B. durch Besatz von
einheimischen Fischen, regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität, Uferreinigung
usw. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. - Die ehrenamtlich tätigen Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen
Ausgaben. Diese können pauschalisiert werden, um den Zeitaufwand der
Dokumentation des Aufwands möglichst gering zu halten, gemäß folgender
Aufstellung.
Pauschale Aufwandsentschädigung für das jeweilige Geschäftsjahr
für den 1. und 2. Vorsitzenden sowie für den Kassenwart 450,00€
für den geschäftsführenden Mitgliederverwalter 450,00€
für die Gewässerwarte, Jugendwarte, den Pressewart und den Schriftführer 150,00€
für die Ausbilder pro Lehrfach 150,00€
für den Gärtner, der für die Beete und den Rasen rings um das Vereinsheim zuständig
ist, 300,00€
Die Gewässerwarte erhalten zusätzlich Kilometergeld gegen Vorlage von Nachweisen
gefahrener Strecken.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung zum Ausgleich von Preissteigerung durch Inflation angepasst
werden. - Der Verein führt den Namen:
Fischereiverein Wardenburg e.V.
Er hat seinen Sitz in Wardenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Oldenburg eingetragen.
§2
Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an: ordentliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung.
Jugendliche Mitglieder können auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Jugendgruppe
des Vereins beitreten, sie haben kein Stimmrecht.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch
Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch den Vorstand können
besondere verdienstvolle Mitglieder mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel
ausgezeichnet werden.
§3
Beginn der Mitgliedschaft
Die Vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Eine endgültige
Bestätigung muss durch die nächste Jahreshauptversammlung erfolgen.
§4
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Wer nach vorübergehendem Austritt von nicht
mehr als drei Jahren dem Verein erneut als Mitglied beitritt, ist von der Zahlung der
Aufnahmegebühr befreit. Wer von einem fremden Verein in den Verein übertritt, ist von der
Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit, wenn er eine Bescheinigung des vorherigen Vereins
beibringt und dort ausgetreten ist.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Von der
Zahlung des Jahresbeitrags befreit sind die Mitglieder des Vorstandes, die Fischereiaufseher
und die Ehrenmitglieder. Mitglieder nach Vollendung des 70. Lebensjahres, die mindestens
30 Jahre durchgehend Vereinsmitglied waren, zahlen einen vergünstigten Jahresbeitrag.
Auch die Höhe dieser Vergünstigung wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
In der Jahreshauptversammlung kann die Mehrheit beschließen, dass die Mitglieder eine
außerordentliche Beitragsleistung erbringen müssen. Diese kann in einer einmaligen
Geldumlage bestehen oder in einem Arbeitseinsatz bzw. dessen finanzieller Abgeltung.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Eine Austrittserklärung muss in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine
vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
sich grober Verstöße gegen die Satzung, gegen die Bestimmungen des Fischereigesetzes
oder gegen vereinsseitig erlassene Anordnung schuldig macht.
Ausschlüsse aufgrund von Beitragsrückständen über den ersten August hinaus können vom
Vorstand erklärt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Fischereierlaubnisscheine sind umgehend dem Vorstand zurück zu geben.
§6
Der Vorstand des Vereins
Den Vorstand des Vereins bilden der 1. Und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam.
Zum erweiterten (beschlussfähigen) Vorstand gehören der Schriftführer, der Jugendwart,
der Gewässerwart und deren Vertreter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Wahl kann in
einer Mitglieder- bzw. der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder widderrufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
es sei denn, dass durch Gesetz oder dieser Satzung eine andere Stimmenmehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit sind die Anträge abgelehnt.
Dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand werden für die Tätigkeiten für den Verein
keine Bezüge gewährt. Aufwendungen werden, soweit sie nicht einzeln belegt werden,
pauschal aus der Vereinskasse abgegolten (siehe §1 Ziffer 6 dieser Satzung).
Vorstandsbeschlüsse, die den Ausschluss von Mitgliedern betreffen, sind vom erweiterten
Vorstand zu treffen. Falls erforderlich und zweckmäßig sollte der Vorstand den Ehrenrat als
Beirat hinzuziehen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zu Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Verstöße gegen die Vereinssatzung, gegen das Fischereigesetz
oder gegen vereinsseitig erlassene Anordnungen durch einen Verweis oder durch die
vorrübergehende Entziehung des Fischereierlaubnisscheines und der Fischereierlaubnis bis
zur Dauer eines Jahres zu ahnden. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung
des Vorstandes Berufung an die nächste Hauptversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§7
Rücktritt des Vorstandes
Beabsichtigt der 1. Vorsitzende von seinem Posten zurückzutreten, so hat er seinen
Entschluss dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einschreiben bis zum 31. Dezember
mitzuteilen. Seine Amtsentbindung erfolgt dann zum 31. März des folgenden Jahres.
§8
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlung
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die
Einladungen sind in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und gestellter Anträge
an die Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern zu zustellen.
Die Jahreshauptversammlung soll vor Beginn des neuen Geschäftsjahres erfolgen. Das
Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Anträge an die Jahreshauptversammlung sind bis zum 15. Januar des jeweils laufenden
Geschäftsjahres an den Vorstand zu senden. Die Form des Antrages kann schriftlich oder in
Textform erfolgen. Bei postalischer Übermittlung ist der Poststempel maßgebend.
Beschlüsse der Versammlung werden in einer Niederschrift vom Schriftführer und dem 1.
Vorsitzenden beurkundet. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung
kann eine andere Form der Abstimmung beschließen.
§9
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern des Vereins und dem 1. Vorsitzenden. Die
Mitglieder dieses Ehrenrates werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher
Mehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt.
Bei Sitzungen des Ehrenrates ist der Vorsitzende nicht stimmberechtigt. Er hat nur eine
beratende Funktion.
Aufgabe des Ehrenrates ist es, über Vergehen von Vereinsmitgliedern zu verhandeln und
gegebenenfalls Strafen oder Auflagen festzusetzen. Der Ehrenrat trifft auf Einladung des 1.
Vorsitzenden zusammen. Eine Sitzung des Ehrenrates besteht aus drei Mitgliedern des
Ehrenrates, dem 1. Vorsitzenden sowie dem Vereinsmitglied, dessen Verhalten Gegenstand
der Sitzung ist.
Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr eine Liste auf, welche drei Mitglieder des
Ehrenrates an den anfallenden Ehrenratssitzungen teilzunehmen haben.
§10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenden,
außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
50% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wardenburg, die es unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke, nämlich für die Förderung des Umweltschutzes zu verwenden hat.
Stand 26.01.2025