Satzung Fischereiverein Wardenburg e.V.

Satzung des Fischereivereins Wardenburg e.V.
§1
Zweck, Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Angler in Wardenburg und
    Umgebung mit dem Ziel der Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen
    Gewässern, des Schutzes der Lebensbedingungen der Fische und anderer nutzbarer
    Wassertiere, von Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und Erhaltung
    von Flora und Fauna in und um die Vereinsgewässer, z.B. durch Besatz von
    einheimischen Fischen, regelmäßigen Kontrollen der Wasserqualität, Uferreinigung
    usw.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die ehrenamtlich tätigen Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen
    Ausgaben. Diese können pauschalisiert werden, um den Zeitaufwand der
    Dokumentation des Aufwands möglichst gering zu halten, gemäß folgender
    Aufstellung.
    Pauschale Aufwandsentschädigung für das jeweilige Geschäftsjahr
    für den 1. und 2. Vorsitzenden sowie für den Kassenwart 450,00€
    für den geschäftsführenden Mitgliederverwalter 450,00€
    für die Gewässerwarte, Jugendwarte, den Pressewart und den Schriftführer 150,00€
    für die Ausbilder pro Lehrfach 150,00€
    für den Gärtner, der für die Beete und den Rasen rings um das Vereinsheim zuständig
    ist, 300,00€
    Die Gewässerwarte erhalten zusätzlich Kilometergeld gegen Vorlage von Nachweisen
    gefahrener Strecken.
    Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf durch Mehrheitsbeschluss der
    Hauptversammlung zum Ausgleich von Preissteigerung durch Inflation angepasst
    werden.
  7. Der Verein führt den Namen:
    Fischereiverein Wardenburg e.V.
    Er hat seinen Sitz in Wardenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
    Oldenburg eingetragen.
    §2
    Mitgliedschaft
    Dem Verein gehören an: ordentliche Mitglieder
    Jugendliche Mitglieder
    Ehrenmitglieder
    Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung.
    Jugendliche Mitglieder können auch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Jugendgruppe
    des Vereins beitreten, sie haben kein Stimmrecht.
    Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch
    Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch den Vorstand können
    besondere verdienstvolle Mitglieder mit der silbernen oder goldenen Vereinsnadel
    ausgezeichnet werden.
    §3
    Beginn der Mitgliedschaft
    Die Vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Eine endgültige
    Bestätigung muss durch die nächste Jahreshauptversammlung erfolgen.
    §4
    Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
    Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
    Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Wer nach vorübergehendem Austritt von nicht
    mehr als drei Jahren dem Verein erneut als Mitglied beitritt, ist von der Zahlung der
    Aufnahmegebühr befreit. Wer von einem fremden Verein in den Verein übertritt, ist von der
    Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit, wenn er eine Bescheinigung des vorherigen Vereins
    beibringt und dort ausgetreten ist.
    Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Von der
    Zahlung des Jahresbeitrags befreit sind die Mitglieder des Vorstandes, die Fischereiaufseher
    und die Ehrenmitglieder. Mitglieder nach Vollendung des 70. Lebensjahres, die mindestens
    30 Jahre durchgehend Vereinsmitglied waren, zahlen einen vergünstigten Jahresbeitrag.
    Auch die Höhe dieser Vergünstigung wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
    In der Jahreshauptversammlung kann die Mehrheit beschließen, dass die Mitglieder eine
    außerordentliche Beitragsleistung erbringen müssen. Diese kann in einer einmaligen
    Geldumlage bestehen oder in einem Arbeitseinsatz bzw. dessen finanzieller Abgeltung.
    §5
    Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    Eine Austrittserklärung muss in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen. Hierbei ist eine
    vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
    Jahreshauptversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
    sich grober Verstöße gegen die Satzung, gegen die Bestimmungen des Fischereigesetzes
    oder gegen vereinsseitig erlassene Anordnung schuldig macht.
    Ausschlüsse aufgrund von Beitragsrückständen über den ersten August hinaus können vom
    Vorstand erklärt werden.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    Fischereierlaubnisscheine sind umgehend dem Vorstand zurück zu geben.
    §6
    Der Vorstand des Vereins
    Den Vorstand des Vereins bilden der 1. Und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
    vertreten den Verein gemeinsam.
    Zum erweiterten (beschlussfähigen) Vorstand gehören der Schriftführer, der Jugendwart,
    der Gewässerwart und deren Vertreter.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihre Wahl kann in
    einer Mitglieder- bzw. der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Vereinsmitglieder widderrufen werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
    anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    es sei denn, dass durch Gesetz oder dieser Satzung eine andere Stimmenmehrheit
    vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit sind die Anträge abgelehnt.
    Dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand werden für die Tätigkeiten für den Verein
    keine Bezüge gewährt. Aufwendungen werden, soweit sie nicht einzeln belegt werden,
    pauschal aus der Vereinskasse abgegolten (siehe §1 Ziffer 6 dieser Satzung).
    Vorstandsbeschlüsse, die den Ausschluss von Mitgliedern betreffen, sind vom erweiterten
    Vorstand zu treffen. Falls erforderlich und zweckmäßig sollte der Vorstand den Ehrenrat als
    Beirat hinzuziehen.
    Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zu Vornahme von Rechtsgeschäften und
    Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Verstöße gegen die Vereinssatzung, gegen das Fischereigesetz
    oder gegen vereinsseitig erlassene Anordnungen durch einen Verweis oder durch die
    vorrübergehende Entziehung des Fischereierlaubnisscheines und der Fischereierlaubnis bis
    zur Dauer eines Jahres zu ahnden. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung
    des Vorstandes Berufung an die nächste Hauptversammlung zu, die endgültig entscheidet.
    §7
    Rücktritt des Vorstandes
    Beabsichtigt der 1. Vorsitzende von seinem Posten zurückzutreten, so hat er seinen
    Entschluss dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einschreiben bis zum 31. Dezember
    mitzuteilen. Seine Amtsentbindung erfolgt dann zum 31. März des folgenden Jahres.
    §8
    Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlung
    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die
    Einladungen sind in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und gestellter Anträge
    an die Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern zu zustellen.
    Die Jahreshauptversammlung soll vor Beginn des neuen Geschäftsjahres erfolgen. Das
    Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.
    Anträge an die Jahreshauptversammlung sind bis zum 15. Januar des jeweils laufenden
    Geschäftsjahres an den Vorstand zu senden. Die Form des Antrages kann schriftlich oder in
    Textform erfolgen. Bei postalischer Übermittlung ist der Poststempel maßgebend.
    Beschlüsse der Versammlung werden in einer Niederschrift vom Schriftführer und dem 1.
    Vorsitzenden beurkundet. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei
    Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung
    kann eine andere Form der Abstimmung beschließen.
    §9
    Ehrenrat
    Der Ehrenrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern des Vereins und dem 1. Vorsitzenden. Die
    Mitglieder dieses Ehrenrates werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher
    Mehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt.
    Bei Sitzungen des Ehrenrates ist der Vorsitzende nicht stimmberechtigt. Er hat nur eine
    beratende Funktion.
    Aufgabe des Ehrenrates ist es, über Vergehen von Vereinsmitgliedern zu verhandeln und
    gegebenenfalls Strafen oder Auflagen festzusetzen. Der Ehrenrat trifft auf Einladung des 1.
    Vorsitzenden zusammen. Eine Sitzung des Ehrenrates besteht aus drei Mitgliedern des
    Ehrenrates, dem 1. Vorsitzenden sowie dem Vereinsmitglied, dessen Verhalten Gegenstand
    der Sitzung ist.
    Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr eine Liste auf, welche drei Mitglieder des
    Ehrenrates an den anfallenden Ehrenratssitzungen teilzunehmen haben.
    §10
    Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenden,
    außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
    50% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
    Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wardenburg, die es unmittelbar für gemeinnützige
    Zwecke, nämlich für die Förderung des Umweltschutzes zu verwenden hat.

Stand 26.01.2025

Kommentare sind geschlossen.