Befischungsordnung für die Hunte

Für die Befiscung der Hunte vom Varenescher Stau bis zur Straßenbrücke in Tungeln, welche Gegenstände der Vereinbarung vom 19.07.1978 zwischen den Vereinen Colnrade, Goldenstedt, Harpstedt, Huntlosen, Wildeshausen und Wardenburg ist, gilt folgende Befischungsordnung.

  1. Es sind folgende Geräte zum Fischfang erlaunt
    Drei Handangeln mit je einem Haken davon höchstens zwei Raubfischangeln mit totem Köderfisch oder eine Spinnrute oder eine Piere.
  2. Es gelten folgende Schonzeiten, über die gesetzlichen Zeiten hinausgehend
    Für Hecht und Zander vom 01.01. bis einschließlich 15.05. des Jahres. Für Bach-, Regenbogen- und Meerforellen vom 15.10. bis zum letzen Tag im Februar einschließlich. Für Lachs vom 15.10. bis einschließlich 15.03. Für Äschen vom 15.10. bis 15.05. einschließlich.
    In der Hechtschonzeit ist Fischen mit Köderfisch und mit der Spinnangel untersagt.
    Es dürfen pro Angeltag höchstens 2 Hechte, 2 Zander, 2 Karpfen und 4 Forellen mitgenommen werden. Die in der Zahl begrenzten Fische sind nach dem Fang sofort zu töten.
  3. Es gelten folgende Mindestmaße:
    Aal und Zander 45 cm
    Karpfen, Quappe, Barbe 35 cm
    Äsche 30 cm
    Bach- und Regenbogenforelle 28 cm
    Hecht, Wels, Lachs, Meerforelle 50 cm
    Schleie, Nase 25 cm
    Karausche, Giebel 20 cm
    Rapfen 40 cm
    Für die übrigen Fischarten 15 cm
    In den Vereinsgewässern 20 cm
    (sofern sie als Köderfisch verwandt werden, auch darunter)
  4. Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Fischwege dürfen 50m unter- und oberhalb nicht befischt werden.

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