Befischungsordnung für die Gewässer der Huntebesatzgemeinschaft (HBG)
(von Stau 3 Varenesch bis Brücke Tungeln B69)
3 Handangeln mit je einem Haken, davon höchstens 2 Raubfischangeln mit Köderfisch / Fischfetzen oder eine Spinnrute oder eine Fliegenrute oder eine Piere |
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Schonzeiten: Hecht und Zander 01.01. – 15.05. einschl. Forellen (einschl. Meerforelle) 15.10. – Letzen Februar Tag Lachs 15.10. – 15.03. einschl. Äsche 15.10. – 15.05. Während der Hecht und Zanderschonzeit ist das Angeln mit Köderfisch / Fischfetzen oder mit der Spinnangel verboten |
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Pro Angeltag dürfen höchstens 2 Hechte oder 2 Zander, 2 Karpfen, 4 Salmoniden entnommen werden. Die Fangbegrenzung gilt für die gesamte Strecke der HBG. |
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Mindestmaße: Zander-Hecht–Lachs–Meerforelle–Wels(vorläufige Entnahmepflicht bis 31.12.2024) 50cm Aal 45cm Rapfen 40cm Äsche – Schleie – Nase 30cm Karpfen – Quappe – Barbe 35cm Forelle (B+R) 28cm Für alle übrigen Fischarten 15cm (als Köderfisch auch darunter, keine Edelfische als Köderfische) |
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Jugendliche dürfen mit 2 Ruten in Begleitung Erwachsener mit abgelegter Fischerprüfung fischen. Eine Rute davon darf mit Köderfisch / Fischfetzen bestückt sein. |
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Jegliche Fischerei ist nur vom Ufer aus erlaubt. Fischwege dürfen nicht befischt werden. Bei Fischtreppen und Aufstiegshilfen gilt eine Schutzzone von 50m ober und unterhalb. An Stauwehren gilt eine Schutzzone von 20m ober und unterhalb. Von Brücken oder Bauwerken darf nicht gefischt werden. Hunteufer dürfen nicht befahren werden. Offenes Feuer / Grillen verboten! Schirmzelt: Raum für max. 2 Personen, kein fester Boden |
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Gastkarten sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. |
Sonderbestimmungen der Vereine
Wildeshausen:
– An der Uferseite des Stadtparks (Burgwiese) ist das Angeln vom Wassertretbecken bis zur Melkerbrücke (ca. 150m) nicht gestattet.
– Mit Beginn der Salmonidenschonzeit ist unterhalb des Wildeshauser Wehrs bis zur Brücke Heemstrasse (ca.300m) das Spinnfischen mit Wobbler, Blinker, und Spinner verboten.
Huntlosen:
– Sandbänke dürfen vom Rittrumer Mühlbach bis Tungeln nicht betreten werden.